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Verpackungshinweise

Im Bereich der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (B2B) können die Vertragsparteien eine gesonderte Regelung zum Ort der Rückgabe und den damit verbundenen Kosten für Verpackungsmaterialien treffen.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt als vereinbarter Ort der Rückgabe von Verpackungsmaterialien der Sitz des Inverkehrbringers. Der Käufer hat in diesem Fall die Rückgabe der Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten und Gefahr zum Sitz des Inverkehrbringers durchzuführen.

Die Vertragsparteien können im Einzelfall eine abweichende schriftliche Regelung hinsichtlich des Ortes der Rückgabe sowie der Kostentragung für Verpackungsmaterialien treffen.

 

 

 

Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet, folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern zurückzunehmen:

Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc., Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder Mehrwegverpackungen.

Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.

Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbaren Nähe abgeben.

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